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   OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/2000, 2 Ws 192/00   

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OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/2000, 2 Ws 192/00 (https://dejure.org/2000,14095)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2000 - 2 Ws 192/2000, 2 Ws 192/00 (https://dejure.org/2000,14095)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. September 2000 - 2 Ws 192/2000, 2 Ws 192/00 (https://dejure.org/2000,14095)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat; Anschlussbefugnis; Unterbringung

  • Judicialis

    StPO § 395; ; StPO § 414

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Saarbrücken, 22.02.1997 - 1 Ws 9/97

    Zulassung einer Nebenklage durch Beschluss; Zulässigkeit einer Nebenklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    a) Hingegen ist nach Ansicht der Oberlandesgerichte Köln (NJW 1993, 3279), Frankfurt (NJW 199.4, 3243), Hamburg (NStZ 1997, 406) und Saarbrücken (NStZ 1997, 453) die Nebenklage auch im Sicherungsverfahren zulässig.

    Die Oberlandesgerichte Köln (NJW 1993, 3279) und Saarbrücken (NStZ 1997, 454) haben sich dieser Begründung angeschlossen.

    f) Nach Weigend (NStZ 1991, 99), Gruhl (NJW 1991, 1875) und Oberlandesgericht Saarbrücken (NStZ 1997, 454) ergibt sich ein weiterer Gesichtspunkt für die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren aus § 416 StPO.

  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    a) Diese Auffassung steht allerdings im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichtshofs, der in mehreren Entscheidungen (NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; NStZ 1992, 30 bei Kusch; BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis Nr. 1 und 4) die sinngemäße Anwendung des § 395 StPO auf das Sicherungsverfahren abgelehnt hat.

    Für eine sinngemäße Anwendung des § 395 StPO auf das Sicherungsverfahren sei deshalb kein Raum, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass das persönliche Interesse des Verletzten an einer Maßnahme der Unterbringung genauso groß sein könne wie an einer Bestrafung des Täters (NJW 1974, 2244).

    Nachdem dieser bereits in seinem Beschluss NJW 1974, 2244 gewisse Bedenken gegen die Versagung der Nebenklage im Sicherungsverfahren geäußert hatte, kann das Schweigen des Gesetzgebers deshalb genausogut dahingehend ausgelegt werden, dass er in Anbetracht der durch das Opferschutzgesetz eingetretenen Änderungen davon ausging, der Bundesgerichtshof werde seine bisherige Rechtsprechung aufgeben.

  • OLG Köln, 22.10.1993 - 2 Ws 490/93

    Nebenklage; Opferschutzgesetzes; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    a) Hingegen ist nach Ansicht der Oberlandesgerichte Köln (NJW 1993, 3279), Frankfurt (NJW 199.4, 3243), Hamburg (NStZ 1997, 406) und Saarbrücken (NStZ 1997, 453) die Nebenklage auch im Sicherungsverfahren zulässig.

    b) Weigend (NStZ 1991, 98) und das Oberlandesgericht Köln (NJW 1993, 3279) verweisen darauf, dass seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 die Nebenklage ihrem Wesen nach nicht in erster Linie auf eine Bestrafung des Täters ausgerichtet sei.

    Die Oberlandesgerichte Köln (NJW 1993, 3279) und Saarbrücken (NStZ 1997, 454) haben sich dieser Begründung angeschlossen.

  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    In seinem Beschluss vom 15. Dezember 1998 (BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 4) stellte der 1. Senat dann fest, dass bei mehrfachen Änderungen des § 395 StPO die Stellung des Opfers zwar gestärkt worden sei.

    Einer näheren Auseinandersetzung bedarf es deshalb nur noch mit der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 15. Dezember 1998 (BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 4) angeführten Begründung, der Gesetzgeber habe bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.1990 - 5 Ss 203/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    d) Weigend (NStZ 1991, 99) weist darauf hin, dass es im Sicherungsverfahren nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern auch auf die Feststellungen zur Anlasstat ankomme.

    f) Nach Weigend (NStZ 1991, 99), Gruhl (NJW 1991, 1875) und Oberlandesgericht Saarbrücken (NStZ 1997, 454) ergibt sich ein weiterer Gesichtspunkt für die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren aus § 416 StPO.

  • OLG München, 06.12.1993 - 3 Ws 254/93

    Zulässigkeit einer Nebenklage; Belange des Verletzten; Schutz der Allgemeinheit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    Die Oberlandesgerichte Hamm (Strafverteidiger 1992, 460 - nur Leitsatz -), München (MDR 1994, 402) und Oldenburg (NStZ-RR 1996, 310) sowie ein Teil der Literatur (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 44. Aufl., vor § 395 Rdnr. 5; LR-Wendisch, StPO, 24. Aufl., vor § 395 Rdnr. 12; KMR-Stöckel, StPO, vor § 395 Rdnr. 10) haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

    c) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (MDR 1994, 402) soll nach Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 am 1. April 1987 die Nebenklagebefugnis des Verletzten zwar auch Schutz vor Verantwortungszuweisungen durch den Beschuldigten gewähren.

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95

    Nebenklage - Sicherungsverfahren - Senat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    Zu Recht hatte der Generalbundesanwalt in seinem in BGH NStZ 1996, 244 wiedergegebenen Terminsantrag angemerkt, ob zunächst die Einleitung eines Strafverfahrens erfolge oder die Staatsanwaltschaft sogleich das Sicherungsverfahren wähle, hänge je nach den Umständen des Einzelfalles von Zufälligkeiten ab.
  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    Immerhin hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil NStZ 1995, 609 zu einem weiteren Argument für die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren Anstoß gegeben.
  • OLG Oldenburg, 27.03.1996 - 1 Ws 49/96

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    Die Oberlandesgerichte Hamm (Strafverteidiger 1992, 460 - nur Leitsatz -), München (MDR 1994, 402) und Oldenburg (NStZ-RR 1996, 310) sowie ein Teil der Literatur (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 44. Aufl., vor § 395 Rdnr. 5; LR-Wendisch, StPO, 24. Aufl., vor § 395 Rdnr. 12; KMR-Stöckel, StPO, vor § 395 Rdnr. 10) haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
  • OLG Hamm, 04.07.1992 - 3 Ws 318/91

    Folgen des Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes; Verletzter als Nebenkläger im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
    Die Oberlandesgerichte Hamm (Strafverteidiger 1992, 460 - nur Leitsatz -), München (MDR 1994, 402) und Oldenburg (NStZ-RR 1996, 310) sowie ein Teil der Literatur (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 44. Aufl., vor § 395 Rdnr. 5; LR-Wendisch, StPO, 24. Aufl., vor § 395 Rdnr. 12; KMR-Stöckel, StPO, vor § 395 Rdnr. 10) haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
  • OLG Hamburg, 27.03.1997 - 3 Ws 29/97
  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem

    Während das Landgericht durch Beschluß vom 12. September 2000 einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Beschwerde des Geschädigten diesen Beschluß aufgehoben und den Geschädigten als Nebenkläger zugelassen (Beschluß vom 29. September 2000 = Justiz 2001, 33).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    Er macht geltend, der Geschädigte sei - durch auf seine Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2000 (2 Ws 192/00) - zu Unrecht als Nebenkläger zugelassen worden.
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